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Satzung

Satzung

SATZUNG der „waterholics – Tauchsportgemeinschaft“

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Verbandszugehörigkeit
§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Vereinsämter

B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

§ 6 Mitglieder
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Aufnahmefolgen
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Beiträge und Gebühren
§ 12 Umlagen
§ 13 Maßregelungen
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 15 Ausschluß

C. ORGANE DES VEREINS

§ 16 Vereinsorgane
§ 17 Vorstand
§ 18 Mitgliederversammlung
§ 19 Inhalt der Tagesordnung
§ 20 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 22 Kassenprüfer
§ 23 Ordnungen

D. SCHLUSSBESTlMMUNG

§ 24 Haftpflicht
§ 25 Sportunfälle
§ 26 Auflösung des Vereins
§ 27 Inkrafttreten der Satzung
A. ALLGEMEINES
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „waterholics - Tauchsportgemeinschaft".

2. Er hat seinen Sitz in Wesseling / Rheinland.

3. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl/Rheinland an; nach Eintragung lautet der Name: „waterholics - Tauchsportgemeinschaft e.V.“.

§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund, im zuständigen Tauchsportverband und im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. an. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände an.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

- Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern,

- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,

- Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser. Als besondere Aufgabe stellt sich der Verein, Unterwasserfauna und -flora zu schützen und zu erhalten. Die Patenschaft eines Hausgewässers wird deshalb in Zusammenarbeit mit der Stadt Wesseling, benachbarten Städten und Gemeinden oder eines Angelvereins angestrebt.

- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. § 3 Ziff. 6 dieser Satzung ist zu beachten.

B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN § 6 Mitglieder
1. Der Verein unterscheidet:

a) ordentliche Mitglieder - aktiv
b) vorläufige Mitglieder
c) Fördermitglieder – nicht aktiv

a) Ordentliche Mitglieder sind
- Personen im Alter von mindestens 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht. Sie verfügen über eine
- abgeschlossene tauchsportliche Grundausbildung möglichst nach Stand von Wissenschaft und
Technik.
- Personen im Alter unter 18 Jahren ohne Stimm- und Wahlrecht. Sie verfügen über eine dem
- Lebensalter angepasste tauchsportliche Ausbildung.

b) Vorläufige Mitglieder sind
alle Personen die an der tauchsportlichen Grundausbildung des Vereins teilnehmen und noch keinen
erfolgreichen Abschluss dieser Grundausbildung nachweisen können. Sie haben kein Stimm- und
Wahlrecht. Sie können während dieser Zeit an Vereinsveranstaltungen teilnehmen.

c) Fördernde Mitglieder sind
Personen, die die Einrichtungen des Vereins benutzen und an seinen geselligen Veranstaltungen,
nicht aber an seinen sportlichen Übungen teilnehmen dürfen und kein Stimm- und Wahlrecht haben.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekanntgegeben.

4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

§ 8 Aufnahmefolgen
1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

2. Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.

3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.



§ 9 Rechte der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

3. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 10 Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Nutzung von vereinseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon die Tauchtauglichkeit nachzuweisen. Eine Teilnahme am Tauchtraining und/oder sonstigen Tauchsportaktivitäten, die der Verein durchführt ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung zulässig.

§ 11 Beiträge und Gebühren
1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliedsversammlung fest. Sie erlässt eine Beitragsordnung.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4. Die Beiträge des Vereins werden müssen zur Fälligkeit auf dem Konto des Vereins eingezahlt sein.

5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

6. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

7. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann eine Kursordnung regeln.

§ 12 Umlagen
1. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, die Erhebung einer Sonderumlage in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen beschließen.

2. Die Höhe bzw. der Wert der Sonderumlage – inklusive Mitgliedsbeitrag – ist auf maximal das 1,5 fache des Mitgliedsbeitrages pro Jahr beschränkt.

3. § 11 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 13 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

- schriftliche Ermahnung,

- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zu übermitteln.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluß aus dem Verein wegen Zahlungsverzug der Beiträge und/oder aus wichtigem Grund (§ 15).

2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds jeweils unter Einhal
ung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 15 Ausschluß
1. Durch Beschluß des Vorstands kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere

a) grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des
Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung,

c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,

d) grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

2. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von 8 Werktagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluß wird sofort mit Beschlußfassung wirksam.


3. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4. Gegen die Ausschlußentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

C. ORGANE DES VEREINS § 16 Vereinsorgane
1. Die Vereinsorgane sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.

3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

4. Personalunion ist unzulässig.

§ 17 Vorstand1. Der Vorstand gemäss § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer . Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 BGB oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
2. Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 1000 verpflichten sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

3. Der Vorstand gemäss Ziffer 1 leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Zur Regelung des Tauchbetriebes erlässt der Vorstand eine Tauchordnung, die für alle Mitglieder verbindlich ist.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

5. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

6. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muß innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung stattfinden.

7. Der Vorstand ist ermächtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Nachbesetzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Mit Ablauf der Vorstandstätigkeit hat eine ordnungsgemäße Übergabe an den verbleibenden Vorstand zu erfolgen.

8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes hat dieser die Mitgliederversammlung innerhalb einer 4 Wochenfrist ab Erklärungszeitpunkt einzuberufen (gemäss Ziffer 4 §18) und die Rücktrittserklärung an die Mitgliederversammlung zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes bleibt dieser bis zur Neuwahl eines Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt.

9. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.





§ 18 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

3. Die Ladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Die Ladung durch elektronische Mitteilungen (email) ist ebenfalls zulässig. Sie muß die Tagesordnung enthalten.

4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift oder Absendung der email and die letzte bekannte email-Adresse. Die Versendung der Ladungen ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

5. Der Vorsitzende oder - bei dessen Verhinderung - der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

§ 19 Inhalt der Tagesordnung
1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (soweit erforderlich)Beschlußfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder f) Sonstiges

2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 20 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.

2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 5 ordentlichen, stimmberechtigten Mitgliedern muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt.

§ 22 Kassenprüfer
1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Den Kassenprüfern ist nicht nur in alle Unterlagen der Buchhaltung wie Journal, Belege und Kontoauszüge Einsicht zu gewähren, sondern auch alle anderen ggf. relevanten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, wie z.B. Verträge, die kassenwirksam sein können oder werden. Der Vorstand hat den Kassenprüfern für Fragen zur Geschäftsführung zur Verfügung zu stehen und diese wahrheitsgemäss zu beantworten.

2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Neben den beiden Kassenprüfern könne zwei Stellvertreter gewählt werden.

§ 23 Ordnungen
1. Es gibt folgende Ordnungen:

a) Tauchordnung
b) Beitragsordnung

Die Tauchordnung (a) wird vom Vorstand erlassen. Die Beitragsordnung (b) wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben.

2. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Diese werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben. Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.

3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen. Dies kann elektronisch erfolgen (z.B. web-site des Vereins)

D. SCHLUSSBESTIMMUNG § 24 Haftpflicht, sonstige Haftung
.1 Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des Vereins - haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber – soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht – nicht.

2. Der Verein hat die Mitglieder des Vorstandes und/oder seiner Beauftragten insoweit zu versichern, als diese wegen fahrlässiges Fehlverhalten der Mitglieder des Vorstandes und/oder seiner Beauftragten, aus dem dem Verein ein Schaden entstehen kann, versichert sind, um eine Haftung der Vorstandsmitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen zu vermeiden. Insoweit ist Vorstand berechtigt, eine entsprechende Vermögensschadensversicherung zu Gunsten des Vorstandes mit einer Deckungssumme von € 100.000,00 abzuschließen.

§ 25 Sportunfälle
1. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen.

§ 26 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.

2. Zur Beschlußfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. § 22 der Satzung ist zu beachten.

3. Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins dem zuständigen Landestauchsportverband zu übertragen, der es ausschliesslich und unmittelbar nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.
6. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl / Rheinland anzumelden.

§ 27 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 26.2.2008 beschlossen worden. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl/Rheinland eingetragen ist.